Kinderzulage gem. §23 AVO

Kinderzulage gemäß §23 AVO
Fortzahlung nach dem 18. Lebensjahr

ACHTUNG: Änderung der Verwaltungspraxis

Es muss jetzt ein Antrag auf Gewährung einer Kinderzulage gemäß §23 AVO ausgefüllt werden.
Diesen findet man auf der Homepage der Erzdiözese Freiburg im Downloadbereich für Materialien aus dem Bereich des Personal-, Dienst- und Arbeitsrechtes

https://www.ebfr.de/erzdioezese-freiburg/erzbischoefliches-ordinariat/hauptabteilung-7-personal-dienst-und-arbeitsrecht/downloads/

„Die Schul- und Studienbescheinigungen sind künftig jeweils regelmäßig unaufgefordert für jedes Schuljahr bzw. Semester vorzulegen. Die Zahlung der Kinderzulage wird mit Ablauf des uns durch eine vorgelegte Bescheinigung nachgewiesenen Zeitraums eingestellt.
Auf Ihrer Gehaltsmitteilung erhalten Sie drei Monate vor Erreichen diesen Datums folgenden Hinweis: Das 18. bzw. 25. LJ oder das Gilt-bis-Datum wird erreicht, bitte Unterlagen zur Weitergewährung vorlegen. Danach erfolgt keine neue Erinnerung/Mitteilung.

Falls das Kindergeld weiterhin gewährt wird, bitten wir Sie, uns folgende Nachweise vorzulegen:

  • Kopie des Kindergeldbescheids der Familienkasse
  • Ausbildungsnachweis (beispielsweise Schul, Studien-, Ausbildungsbescheinigung)“

Rückwirkende Zahlungen erfolgen nur bis zu 6 Monaten.