Religionsunterricht unter Pandemiebedingungen

Häufige Fragen zum Religionsunterricht unter Pandemiebedingungen
(1) Kann Religionsunterricht klassenübergreifend erteilt werden? (Stand
20.11.2020)

Ja, die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen ist nach § 2 Abs. 1 CoronaVO
Schule innerhalb der Jahrgangsstufe zulässig, soweit dies erforderlich ist, um das Unterrichtsangebot zu realisieren. Dabei sind Klassen oder Lerngruppen so konstant zusammensetzen, wie dies schulorganisatorisch möglich ist.
Zudem sind jahrgangsübergreifende und schulübergreifende Gruppenbildungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO Schule zulässig, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern auch zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten wird. Das gilt auch für den Religionsunterricht.
(2) Was bedeutet konfessionell-kooperativer Religionsunterricht?
Seit 2005 kann evangelischer und katholischer Religionsunterricht in Baden-Württemberg auch konfessionell-kooperativ erteilt werden. Die Erzdiözese Freiburg, die Diözese Rottenburg-Stuttgart und die Evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg haben als verbindlichen Rahmen unter anderem vereinbart: Im konfessionell-kooperativen Religionsunterricht werden evangelische und katholische Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet. Die evangelischen und katholischen Lehrkräfte, die hierfür fortgebildet werden, wechseln sich im Unterricht ab und planen den Unterricht zusammen.
Die konfessionell-kooperative Form des Religionsunterrichts muss von den Kirchen genehmigt werden.
(3) Was bedeutet Religionsunterricht im sogenannten Gaststatus?
Schülerinnen und Schüler, die einer anderen oder keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, können mit Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Religionslehre besucht werden soll, den Religionsunterricht besuchen. Geregelt ist dies in der Verwaltungsvorschrift „Teilnahme am Religionsunterricht“ vom 21.12.2000 in der Fassung vom 15.05.2009. Die Erzdiözese Freiburg, die Diözese Rottenburg-Stuttgart und die Evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg haben die Zustimmung erteilt, dass nach Rücksprache mit den zuständigen Kirchlichen Beauftragten und Schuldekaninnen und
Schuldekanen evangelische bzw. katholische Schülerinnen und Schüler den Religionsunterricht der anderen Kirche temporär besuchen können.
(4) Kann Religionsunterricht gemeinsam mit Ethikunterricht erteilt werden?
Nein, die gemeinsame Erteilung von Religions- und Ethikunterricht ist ausgeschlossen.
(5) Kann im Religionsunterricht die Notengebung ausgesetzt werden?
Nein, Religionsunterricht ist ein ordentliches Lehrfach, das benotet wird und versetzungserheblich ist.
(6) Dürfen kirchliche Lehrkräfte während der Corona-Pandemie an mehr als einer Schule unterrichten? (Stand 20.11.2020)
Ja, im Schuljahr 2020/2021 können Lehrkräfte grundsätzlich auch an mehreren Dienstorten Präsenzunterricht erteilen, wenn dies zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung erforderlich ist.
(7) Können Schul- und Schülergottesdienste durchgeführt werden?
Für Schul- bzw. Schülergottesdienste gilt auch während Pandemiestufe 3 weiterhin § 10 CoronaVO. Schul- bzw. Schülergottesdienste sind von der Untersagung außerunterrichtlicher Veranstaltungen in § 6a Nr. 3 CoronaVO Schule nicht erfasst. Schulveranstaltungen können nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 2 sowie 9 und 10 CoronaVO unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln weiterhin stattfinden. Gleichwohl empfehlen wir, solche Aktivitäten in der Präsenz an der Schule in den kommenden Wochen, also solange die ab 1. November bzw. 1. Dezember 2020 verschärften Regelungen der Corona-Verordnung gelten, auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
(8) An wen können sich Schulleitungen bei Fragen zur Organisation des RU
wenden?

Die Schulleitungen können sich bei schulorganisatorischen Fragen an die zuständigen Personen bei den Staatlichen Schulämtern und den Regierungspräsidien wenden. Auf Seiten der Kirchen stehen bei Fragen, die deren Bereich betreffen, die Schuldekaninnen und -dekane sowie die Kirchlichen Beauftragten zur Verfügung.
(9) Können andere Schülerinnen und Schüler während des Religionsunterrichts mitbetreut oder beaufsichtigt werden?
Nein, eine Betreuung oder Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern, die nicht zur Teilnahme verpflichtet sind, während des Religionsunterrichts ist grundsätzlich nicht möglich.
(10) Kann der Religionsunterricht religionsübergreifend unterrichtet werden?
Nein, der Religionsunterricht findet konfessionsgebunden statt. Der konfessionell-kooperative Religionsunterricht gemäß der Vereinbarung der evangelischen und katholischen Kirchen ist konfessionsgebundener Religionsunterricht.
(11) Kann eine andere Lehrkraft außer einer Religionslehrkraft den Religionsunterricht erteilen?
Nein, der Religionsunterricht wird grundsätzlich von einer Religionslehrkraft des jeweiligen Bekenntnisses mit entsprechender Beauftragung des Trägers erteilt.

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