Die Abmahnung ist das arbeitsrechtliche Instrument, um Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Leistungs-, Verhaltens- und Vertrauenspflichten zur rügen. Der Mitarbeiter erhält vom Arbeitgeber die Warnung, dass sein Fehlverhalten nicht akzeptiert wird und er im Wiederholungsfall mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss.
Schriftliche Abmeldung vom RU ist möglich (formlos). Zeitliche Befristung: Innerhalb der ersten 2 Wochen nach Beginn des Unterrichts des Schulhalbjahres. Bei nicht religionsmündigen SuS (= unter 14 Jahren) ist die Abmeldeerklärung von den Sorgeberechtigten - in der Regel von beiden Elternteilen - zu unterzeichnen. Bei religionsmündigen, jedoch nicht volljährigen SuS (= 14. Lebensjahr vollendet, jedoch unter 18 Jahren) ist die Abmeldung persönlich abzugeben. Zum Termin der Abgabe sind dessen Erziehungsberechtigten einzuladen. Bei volljährigen SuS erfolgt die Abmeldung ebenfalls schriftlich. Abmeldeerklärung ist nur unter Berufung auf Glaubens- und Gewissensgründe wirksam. Diese dürfen jedoch nicht überprüft werden. SuS dürfen nicht über eine beabsichtigte Abmeldung befragt werden. Es ist nicht zulässig, dass die Schule Formulare für die Abmeldung vom RU bereithält.
Seit dem Schuljahr 20014/2015 gilt für alle Lehrkräfte im Dienst der Erzdiözese Freiburg – unabhängig von der Schulart, an der sie unterrichten – folgende Regelung der Altersermäßigung:
1 Wochenstunde ab Beginn des Schuljahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.
2 Wochenstunden ab Beginn des Schuljahres, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird.
Die Umsetzung erfolgt wie bisher: Ganze Stunden werden als Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung gewährt. Bei Teildeputaten werden Bruchteile einer Stunde vergütet. Die Altersermäßigung wird für alle Schularten ohne Antrag gewährt.
Genaue Angaben finden Sie in der Anlage 4c zur AVO
http://www.diag-mav-freiburg.de/
Zu einigen besonderen Anlässen (z.B. Eheschließung, Geburt eines Kindes, Übernahme eines Patenamtes, Dienstjubiläen) oder bei bestimmten Fällen vorübergehender Verhinderung (z.B. bei Umzug, Erkrankung/ Tod eines Angehörigen) gewährt der Dienstgeber Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Auch für die Teilnahme an Exerzitien oder Katholikentagen, beruflichen Fort-und Weiterbildungen u.a.m. besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung in vorgegebenem Umfang, soweit dienstliche und betriebliche Interessen dem nicht entgegenstehen.
Genaue Angaben finden Sie in der AVO § 34: Regelung der Arbeitsbefreiung
http://www.diag-mav-freiburg.de/avo
Siehe unter „Krankmeldung“
BAG, Urteil v. 27.6.1990, 5 AZR 365/89
Nur wenn die ärztliche Behandlung bzw. die anschließenden Behandlungen (z.B. Krankengymnastik, Fango, Massage) bei ansonsten bestehender Arbeitsfähigkeit zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss, besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung. Dies setzt entweder eine besondere Dringlichkeit voraus oder den erfolglosen Versuch des Arbeitnehmers, den Arzttermin auf eine Zeit außerhalb der Arbeitszeit zu verlegen. Im letzteren Fall muss der Mitarbeiter bei der Terminvereinbarung mit der Arztpraxis auf seine Arbeitszeit hinweisen und um einen Termin außerhalb der Arbeitszeit bitten. Ein Dienstgeber darf aber nicht von seinem Mitarbeiter/in verlangen, den Arzt zu wechseln, um Termine außerhalb der Arbeitszeit zu ermöglichen.
http://www.diag-mav-freiburg.de/html/content/a_z187.html
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Sehen Sie sich das Erklärvideo dazu an:
Gemäß § 96 Abs. 1 und Abs. 2 Schulgesetz Baden Württemberg ist der Religions-unterricht eine „res mixta“, d.h. es liegt eine doppelte Zuständigkeit von Staat und Kirche vor. Dies wirkt sich auch auf Ihr Arbeitsverhältnis aus, so dass sich für unsere Lehrkräfte eine differenzierte Handhabung des sog. Dienstweges ergibt.
Dienstlich und fachlich zuständige Behörde ist das Erzbischöfliche Ordinariat. Vorgesetzte sind der Leiter/die Leiterin der Abteilung „Bildung“ und in dessen Auftrag die dort tätigen Referenten. Weisungsberechtigt sind der Schuldekan(im Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen) und gemäß § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Schulgesetz Baden-Württemberg der Schulleiter.
http://www.ebfr.de/html/dienstrechtliche_informationen.html
Was tun bei einem Dienstunfall?
Angestellte Lehrkräfte beim Ordinariat sind über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versichert.
Einen Dienstunfall melden Sie entweder direkt beim Durchgangsarzt oder über das Unfallmeldeformular der VBG. Das Formular zur Unfallmeldung können Sie gerne bei Ihrer Personalsachbearbeitung anfordern.
Das Referat Arbeitsschutz empfiehlt jeden Dienstunfall zu melden
Auch eine Ansteckung mit Corona im Dienst sollte der Berufsgenossenschaft gemeldet werden!
Für alle kirchlichen Lehrkräfte gilt eine zweigeteilte dienstliche Zuständigkeit von Staat und Kirche.
http://www.ebfr.de/html/dienstrechtliche_informationen.html
http://www.ebfr.de/html/dienstrechtliche_informationen.html
Unter dem Stichwort „Dienstweg“ finden Sie das „Merkblatt für den Einsatz von Religionslehrkräften im kirchlichen Dienst der Erzdiözese Freiburg“.
Sogenannte Ermäßigungsstunden, die in der Regel für mindestens ein Schuljahr gelten, werden dort mitgerechnet, wo sie ursächlich entstehen und der Schule zuzuordnen sind. Besondere Freistellungen, zum Beispiel für Mentorentätigkeiten oder als VerbindungslehrerIn müssen vorher vom Dienstgeber genehmigt werden. MAV-Tätigkeit, Altersermäßigung, Schwerbehinderung usw. werden von vornherein vom Gesamtdeputat abgezogen.
Die Teilnahme an Exerzitien oder Besinnungstagen ist geregelt in der Anlage 7b, aa) zur AVO: Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter
https://ebfr.de/html/content/rechtstexte_kirchliches_dienst_und_arbeitsrecht.html
Einige Lehrkräfte werden nicht nur einer, sondern mehreren Schulen zugewiesen. Eine der Schulen wird dann als Stammschule benannt. Beim Einsatz an mehreren Schulen kann Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten sowie auf eine Deputatsermäßigung aufgrund des Einsatzes an mehreren Schulen bestehen.
!!! Ausschlussfrist beachten!!!
http://www.ebfr.de/html/dienstrechtliche_informationen.html
Die stunden- oder tageweise Freistellung vom Schulunterricht, beispielsweise wegen Heirat, Dienstjubiläum oder auch wegen Besuchs des Katholikentages wird in der Regel von der Schulleitung gewährt, der Dienstgeber wird darüber in Kenntnis gesetzt.
AVO § 34; http://www.diag-mav-freiburg.de/avo
Wichtige Information zum Gruppenteiler: Kleine Gruppen sind u. U. möglich!
Die Gruppengröße im Religionsunterricht ist immer wieder ein Thema, das an die MAV herangetragen wird. Hier möchten wir Ihnen dazu wichtige Informationen zusammenstellen.
Die Gruppengröße im RU orientiert sich im Wesentlichen am sog. Organisationserlass, einer Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg. Je nach Schulart werden die Gruppengrößen für das Fach Religion wie folgt angegeben:
Mindestschülerzahl |
Gruppenteiler |
|
Grundschule |
8 |
28 25 (jahrgangsübergreifende Gruppen) |
Werkrealschule Hauptschule |
8 |
30 28 (jahrgangsübergreifende Gruppen) |
Realschule |
8 |
30 |
Gemeinschaftsschule |
8 |
28 |
SBBZ |
6-12 je nach Förderschwerpunkt |
|
Gymnasium |
8 |
30 |
Berufliche Schulen |
8 |
30 |
Um eine Gruppe zu bilden, beträgt die Mindestschülerzahl bei allen Schularten 8. Dagegen variiert die für die Gruppenteilung maßgebliche Zahl. An der Realschule beispielsweise soll eine Gruppe geteilt werden, wenn die Schülerzahl 30 übersteigt (Teilung also ab 31). Doch handelt es sich bei diesen Zahlen zum Teiler nur um Richtwerte, die nicht unumstößlich sind. Die Schulleitung kann eine Gruppe über dem Teiler bilden, wenn sie einen Mangel an Fachlehrkräften hat. Umgekehrt hat die Schulleitung aber auch die Möglichkeit, eine Gruppe zu teilen, wenn der Teiler nicht erreicht ist.
Nun folgt die für Sie wichtige Information:
Unser Dienstgeber hat bei mehreren Gelegenheiten darauf hingewiesen, dass in bestimmten Situationen die Teilung von Gruppen von seiner Seite in Absprache mit den Regierungspräsidien unterstützt wird, auch wenn der Gruppenteiler noch nicht erreicht ist! Hierzu bedarf es der Rücksprache mit der Referentin bzw. den Referenten Ihrer Schulart in der Abteilung 3 – Bildung des Erzbischöflichen Ordinariats.
Diese Information ist vor allem für Kolleginnen und Kollegen wichtig, die an eine andere Schule versetzt werden sollen, weil die Schülerzahlen im Fach Religion zurückgegangenen sind und damit der Bedarf an Lehrerstunden nicht mehr in gleichem Maße besteht wie zuvor.
Ein anderer Fall könnte sein, dass ein/e Referendar/in mit dem Fach Religion an die Schule kommt und der bisherigen Religionsfachkraft daher Stunden zur Erfüllung ihres Deputats an der Schule fehlen.
Sollten Sie von Ihrer Schulleitung erfahren, dass Sie im nächsten Schuljahr nicht oder nicht mehr mit Ihrem bisherigen Deputatsumfang eingesetzt werden können, wenden Sie sich umgehend an Ihren Schuldekan bzw. Ihrer Referatsleitung im Ordinariat. Je nach Situation vor Ort können auch bei Schülerzahlen unter dem Gruppenteiler zwei kleinere Gruppen mit mindestens 8 SchülerInnen (unabhängig von der Religionszugehörigkeit) gebildet werden!
Seit dem 1. Januar 2020 können Mitarbeitende der Erzdiözese Freiburg Dienstfahrräder beantragen. Die Dienstfahrräder werden vom Dienstgeber geleast und dann den Mitarbeitenden überlassen. Interessierte Mitarbeitende können sich hier im JobRad-Portal registrieren, sich dann ihr Wunschrad beim JobRad-Fachhandelspartner Ihres Vertrauens aussuchen, es über das JobRad-Portal bestellen – und schon können sie losradeln.
Die Bistums-KODA hat beschlossen, dass es einen Zuschuss zum Jobticket für alle Beschäftigten von 25,-Euro zum Deutschlandticket und Deutschlandticket „Job“ gibt. Beantragung direkt beim Verkehrsverbund, z.B. VAG oder bei der zuständigen SachbearbeiterIn im Ordinariat.
Kinderzulage nach §23 AVO
- Rechtsanspruch für jedes Kind
- Beschäftigte erhalten für jedes Kind, für das sie nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Kindergeld erhalten eine monatliche Kindergeldzulage
- bis zum 25. Lebensjahr
- Ab Erreichen des 18. Lebensjahres müssen Schul- und Studienbescheinigungen regelmäßig und unaufgefordert vorgelegt werden!
- pro Semester bzw. Schuljahr
- Hinweise auf dem Gehaltszettel drei Monate vor Erreichen des Datums:
- „Das 18. bzw. 25. LJ oder das Gilt-bis-Datum wird erreicht, bitte Unterlagen zur Weitergewährung vorlegen.“
- Es folgt keine erneute Erinnerung mehr!
- Gehaltszettel regelmäßig prüfen!
- Kontakt mit Sachbearbeiter*in im Ordinariat aufnehmen
- Antrag auf Gewährung einer Kinderzulage nach §23 AVO stellen
- Achtung: Ist das andere Elternteil im Öffentlichen Dienst, als Beamter/ Richter etc. beschäftigt oder z.B. auch bei der Evangelischen Kirche und steht ihm dort eine Kinderkomponente zu, wird diese auf die Kinderzulage angerechnet!
Änderungen sind anzeigepflichtig (ggf. Rückzahlungsforderungen)
Organisationserlass VwV vom 20. März 2013 – Az.: 22-6740.3/1304
Grundschule:
jahrgangsbezogene Klassen: mind. 8, max. 28
jahrgangsübergreifende Klassen: mind.8, max. 25
Haupt-, Werkreal-, Realschule und Gymnasium:
jahrgangsbezogene Klassen: mind. 8, max. 30;
kombinierte Klassen: mind.8, max. 28
Berufliche Schulen:
Jahrgangsbezogene Klassen: mind. 8, max. 30
In Bezug auf die Konferenzteilnahme gilt für kirchlich Beschäftigte laut AVO § 3, 2 die Konfernezordnung des Kultusministerium. Dort heißt es in §10 (Teilnahmepflicht):
Zur Teilnahme an den Gesamtlehrerkonferenzen, Klassenkonferenzen, Jahrgangsstufenkonferenzen, Abteilungskonferenzen, Berufsgruppenkonferenzen, Schulartkonferenzen und Stufenkonferenzen sind alle Lehrer, Erziehungskräfte mit überwiegender Lehrtätigkeit und der Schule zur Ausbildung für eine Lehrtätigkeit zugewiesenen Personen verpflichtet, die jeweils an der Schule, Klasse, Jahrgangsstufe bzw. innerhalb der betreffenden Abteilung, Berufsgruppe, Schulart oder Schulstufe selbstständig unterrichten.
Zur Teilnahme an Fachkonferenzen sind sie verpflichtet, wenn sie die Lehrbefähigung in den betreffenden Fächern besitzen oder in ihnen unterrichten. Dies gilt auch grundsätzlich für Lehrer, die schulartübergreifend an einer anderen Schule nur in begrenztem Umfang unterrichten.
Jedoch besteht die Teilnahmepflicht für die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrer sowie für die der Schule zur Ausbildung für eine Lehrtätigkeit zugewiesenen Personen nur insoweit, als der Verhandlungsgegenstand ihre Teilnahme erfordert. In Zweifelsfällen entscheidet darüber der Vorsitzende der Lehrerkonferenz. http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-KonfOBW1993pG5&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Schon seit mehr als zehn Jahren gibt es die Möglichkeit, den Religionsunterricht konfessionell-kooperativ zu erteilen. Auf der Homepage der Abteilung Bildung finden Sie ausführliche Informationen über dieses Konzept sowie einen Link zum IRP, welches gemeinsame Unterrichtspläne zur Verfügung stellt.
Der verbindliche Rahmen wurde zum 1. Dezember 2015 novelliert. Nach wie vor gilt: Niemand darf zu Koko gezwungen werden.
Zu den allgemeinen Bestimmungen/ Voraussetzungen gehören :
→ An der Schule muss der RU in beiden Konfessionen stattfinden
→ Mehrheitlich gefasster Beschluss innerhalb der Fachschaft
→ Der Antrag auf Genehmigung bezieht sich immer auf einen bestimmten Standardzeitraum pro Schulart
→ Koko kann nun in allen Klassenstufen angeboten werden
→ Einverständnis der Eltern
→ Enge Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Lehrkräften
→ Obligatorischer Wechsel der Lehrkraft in einem Standardzeitraum. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass der Wechsel der Lehrkräfte nicht mehr zum Schulhalbjahr erfolgen muss. So können die betroffenen Lehrkräfte besser auf die Gegebenheiten vor Ort eingehen
→ Entsprechender Zusatz im Zeugnis.
http://www.ordinariat-freiburg.de/html/konfessionelle_kooperation903.html
Neuer Dienstweg bei Krankmeldung: §9 Anlage 4c der AVO
Gesetzlich versicherte Mitarbeitende müssen sowohl in ihren Schulen als auch im Ordinariat (Personalsachbearbeiter*in) melden, wenn sie arbeitsunfähig sind. Dies gilt auch für Tage, an denen noch keine ärztliche Bescheinigung erforderlich ist oder vorliegt. Im Klartext: ab dem ersten Krankheitstag! Siehe die neue Regelung im Detail: Neuer Dienstweg bei Krankmeldung
http://www.diag-mav-freiburg.de/avo
An manchen Schulen scheint diese Regelung nicht bekannt zu sein. Bitte achten Sie zu Ihrem eigenen Vorteil auf die Einhaltung dieser Regelung. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als einer Woche ist von Lehrkräften an Grund-, Haupt-, Real-und Sonderschulen zusätzlich der/die Schuldekan/in zu informieren.
http://www.ebfr.de/html/dienstrechtliche_informationen.html, Stichwort „Dienstweg“.
In der neuen Grundordnung – siehe Missio-Ordnung – gibt es den Begriff der Loyalitätsobliegenheiten mit dem abgestuften Anforderungskatalog für katholische, nichtkatholische, christliche oder nichtchristliche Mitarbeitende nicht mehr.
Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dürfen Beschäftigte aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nicht benachteiligt werden.
ReligionslehrerInnen im Kirchendienst erhalten für die fachliche Betreuung eines Lehramtsanwärters/ einer Lehramtsanwärterin im 1,5 jährigen Vorbereitungsdienst eine Anrechnung von 0,5 Lehrerwochenstunden für die Dauer eines Schuljahres. Die Mentorentätigkeit muss vor Antritt vom DG genehmigt werden!
Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Dienstgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Dienstgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Dienstgebers zu beeinträchtigen. http://mav-religionslehrer-freiburg.de/wp-content/uploads/az/Nebentaetigkeiten.pdf
Kirchliche Lehrkräfte besitzen als „Beschäftigte“ das aktive und passive Wahlrecht zur Personalvertretung und können sich in allen dienstrechtlichen Fragen (nicht in inhaltlichen Angelegenheiten des RU) an die Personalräte wenden und an den Personalversammlungen teilnehmen.
Prinzipiell gilt ein Anspruch auf eine Sabbatjahrregelung, sofern dienstliche oder betriebliche Interessen nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, wobei die 400 € – Grenze nicht unterschritten werden darf. Als Beschäftigte des Erzbischöflichen Ordinariats besteht jedoch kein Anspruch darauf, danach an derselben Schule wiederbeschäftigt zu werden. Eine Zuweisung an eine andere Schule ist möglich.
Informationen unter AVO § 8 Abs.3a
http://www.diag-mav-freiburg.de/avo
Schulgottesdienste sind schulische Veranstaltungen, daher gesetzlich unfallversichert, auch wenn sie in kirchlichen Räumen stattfinden. Die Aufsichtspflicht unterliegt der Schule, die Teilnahme ist freiwillig.
Laut § 33 AVO soll Angestellten auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der entsprechende Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen. Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den oben genannten Gründen kann gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Die Gewährung eines Sonderurlaubs zum Zweck der Ausübung einer anderen entgeltlichen Tätigkeit ist in der Regel nicht möglich.
http://www.diag-mav-freiburg.de/avo
Für kirchlich angestellte Religionslehrkräfte ist die Schule mit dem höchsten Stundenanteil in der Regel die „Stammschule“.
Bei Veränderungen in der Verteilung des Deputates auf die verschiedenen Schulen kann es auch zu einer Neubestimmung der „Stammschule“ kommen.
Minimale, kurzfristige Schwankungen führen in der Regel nicht zu einer Neubestimmung der „Stammschule“.
Bei einer Neufestlegung der „Stammschule“ im bestehenden Beschäftigungsverhältnis wird neben dem höchsten Deputatsanteil an einer Schule insbesondere folgendes mitberücksichtigt:
Ausbildung – Qualifikation
erworbene Qualifikationen und Berufspraxis in einer Schulart
gewachsene Bindungen und außerunterrichtliche Aktivitäten an einer Schule
Kirchlich angestellte Religionslehrkräfte erhalten eine schriftliche Mitteilung des Erzbischöflichen Ordinariats über ihren schulischen Einsatz.
Bei der Einstellung wird im Einstellungsschreiben der schulische Einsatz genannt, dabei die Stammschule (s.o.) festgelegt und allen (Religionslehrkraft, Schulleitung und Schuldekanin bzw. Schuldekan oder den Kirchlich Beauftragten) mitgeteilt.
http://www.ebfr.de/html/dienstrechtliche_informationen.html
Ordnung zur Regelung der Supervision für Lehrkräfte im Religionsunterricht (Anlage 7c bb zur AVO)
https://ebfr.de/html/content/rechtstexte_kirchliches_dienst_und_arbeitsrecht.html
Unterrichtsbesuche des Schuldekans/der Schuldekanin werden entsprechend den staatlichen Regelungen angekündigt. Der Schulleiter/die Schulleiterin kann zu den Unterrichtsbesuchen eingeladen werden.
Hier besteht für die kirchlichen Lehrkräfte die besondere Situation, dass für sie einerseits die Rechtsgrundlagen gelten, die auf die vom Land Baden-Württemberg angestellten Lehrkräfte zutreffen, aber andererseits ihr Dienstgeber nicht bereit ist, die dort für Mehrarbeit vorgesehene Vergütung zu leisten. Für vollbeschäftigte angestellte Lehrkräfte setzt die Regelung des Landes Baden-Württemberg fest, dass bis zum Erreichen der „Bagatellgrenze“, das sind im Schulbereich drei Unterrichtsstunden im Kalender-Monat, keine Vergütung (bzw. kein Zeitausgleich) der Mehrarbeit erfolgt. Wenn aber diese Grenze überschritten wird, müssen alle in diesem Kalender-Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden vergütet (bzw. zeitlich ausgeglichen) werden. Für teilzeitbeschäftigte angestellte Lehrkräfte des Landes ist festgesetzt, dass jede Mehrarbeitsstunde vergütet (bzw. zeitlich ausgeglichen) wird. Da das Ordinariat als Dienstgeber Mehrarbeit nicht vergütet, folgt aus dieser Regelung des Landes für die kirchlichen Lehrkräfte:
Eine vollbeschäftigte kirchliche Lehrkraft kann monatlich für bis zu drei Mehrarbeitsstunden herangezogen werden. Eine teilzeitbeschäftigte Religionslehrkraft kann eigentlich nicht zu Mehrarbeitsstunden verpflichtet werden, da diese vom Ordinariat nicht vergütet werden. Es ist aber im Bezug auf das Klima in einem Kollegium nicht ratsam, gar keine Vertretungsstunden zu übernehmen. Hier gilt es ein gutes Maß zu finden.
Stand Juni 2022 - ohne Gewähr