Infos für Menschen mit Behinderung
Hinzuverdienstgrenze
Normalerweise – wenn kein Corona wütet – ist nach einem vorgezogenen Renteneintritt ein Hinzuverdienst von 6.300 Euro pro Kalenderjahr möglich. Der Gesetzgeber hat im laufenden Jahr und jetzt auch für 2022 eine großzügige Regelung getroffen.
Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird auch im Jahr 2022 auf 46.060 Euro angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Ab 2023 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.
Für die Jahre 2020 und 2021 war die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze bereits deutlich erhöht worden. Der Gesetzgeber reagierte damit auf Personalengpässe durch die COVID-19-Pandemie. Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung – Aktuelles – Auch 2022 höherer Hinzuverdienst möglich (deutsche-rentenversicherung.de)
Rentenbeginn und Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
Bei uns kirchlich angestellten Religionslehrkräften (als Tarifbeschäftigte) sind die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Beginn der Rentenzahlung formal und zeitlich getrennt.
Die gesetzliche Rente muss vom Arbeitnehmer 3 bis 4 Monate vor Rentenbeginn beim Versicherungsträger (DRV) beantragt werden. Wer bereits zum gesetzlichen Rentenbeginn und nicht erst zum Ende des Schulhalbjahres in Ruhestand gehen möchte, muss einen Auflösungsvertrag mit dem Dienstgeber abschließen. Schwerbehinderte können abschlagsfrei zwei Jahre früher in Rente gehen.
In meinem konkreten Fall bedeutet dies: Ende März werde ich als schwerbehinderter Religionslehrer 64 Jahre alt. Zum 1. April 2022 kann ich den Rentenbeginn beantragen. Ich arbeite bis Schuljahresende weiter und beziehe mein bisheriges Gehalt. Diese 4 Monate Gehaltsbezug kann ich unbeschadet meiner Rente erhalten, weil es weit unter der Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2022 liegt. Beim Dienstgeber kündige ich fristgerecht, da ich vorzeitig in Rente gehe.
!! Bitte erkundigen Sie sich selbst beim Dienstgeber und bei der DRV. Für die Angaben übernehme ich keine rechtliche Verantwortung !!
SBV 12.12.2021, R.K.
Vertrauenspersonen
Für die schwerbehinderten Religionslehrerinnen und -lehrer im Dienst des Erzbistums Freiburg wurden am 30.11.2022 als Vertrauenspersonen gewählt:
Susanne Traber – Jauch
Kontakt: traber-jauch.susanne@mav-religionslehrer-freiburg.de
Rundbrief der Schwerbehindertenvertretung
Hier können sie einen Rundbrief [27 KB] lesen.
Beratung
Informationen und Beratung im Einzelfall erhalten sie durch ihre Vertrauensperson
Susanne Traber-Jauch.
§84 Prävention
In Ihrer letzten Versammlung im November 2005 hatte die Referentin den § 84 des Sozialgesetzbuches IX [104 KB] dargestellt. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit Beschäftigten, die länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind, Präventionsmaßnahmen zu besprechen. MAV und Schwerbehindertenvertretung empfehlen betroffenen Kolleg/innen umgehend Kontakt mit uns aufzunehmen.
Schwerbehindertenausweis
Die Schwerbehindertenausweise werden jetzt nur noch von den Versorgungsämtern (beim jeweiligen Landratsamt) verlängert. Neu ist, dass Ausweise jetzt auch „unbefristet“ ausgestellt werden. Dennoch kann bei Bedarf eine Erhöhung des Grades der Behinderung beantragt werden.
Integrationsvereinbarungen
A den Schulen werden zunehmend die „Integrationsvereinbarungen“ abgeschlossen. Diese gelten auch für kirchliche Religionslehrer/innen!
Behinderung
Das Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 28. April 2004 sagt in § 2 Behinderung:
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typschen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Der Weg zum Schwerbehindertenausweis
1. Schritt: Sie holen sich ein Antragsformular Das Antragsformular „Erstantrag nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)“ ist kostenlos erhältlich bei den Landratsämtern, Sozialämtern und Behindertenverbänden. |
2. Schritt: Sie stellen einen Antrag beim zuständigen Landratsamt Im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform wurden die bisher zuständigen Versorgungsämter in Baden-Würrtemberg zum 31.12.2004 aufgelöst. Seit Anfang 2005 ist für die Bearbeitung ihres Antrags auf Feststellung einer Schwerbehinderung das Landratsamt des Landkreises bzw. Stadtkreises zuständig, in dem sie ihren Wohnsitz haben. |
– Machen sie im Antragsformular möglichst vollständige Angaben (vor allem zu den Gesundheitsstörungen und ihren Folgen). |
– Fügen sie (soweit vorhanden) ärztliche Unterlagen über ihre Gesundheitsstörungen in Kopie bei (z.B. Krankenhausentlassungsbericht, ärztliche Bescheinigungen). |
– Fügen sie (soweit vorhanden) Bescheide und Entscheidungen über ihre Behinderung bei (z.B. Entscheidungen über den Unfallausgleich). |
– Fügen sie ein Lichtbild in der Größe eines Passbildes bei. |
– Die persönliche Vorsprache bei der Sachbearbeiterin/dem Sachbearbeiter kann sinnvoll sein. |
3. Schritt: Das Landratsamt bestätigt den Eingang ihres Antrags und weist sie darauf hin, dass die Bearbeitung mehrere Monate dauern wird. |
4. Schritt: Das Landratsamt schickt ihnen einen Feststellungsbescheid mit feststellung der behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) zwischen 20 und 100 sowie der besonderen Merkzeichen (z.B.: „aG“ für „außergewöhnliche Gehbehinderung“). |
5. Schritt: Sie prüfen diesen Feststellungsbescheid des Landratsamtes. Wenn sie mit der Entscheidung des Landratsamtes einverstanden sind, müssen sie nichts weiter tun. Wenn sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können sie Rechtsmittel einlegen. (Zunächst ist das der Widerspruch, danach die Klage beim Sozialgericht.) |
6. Schritt: Das Landratsamt stellt einen Schwerbehindertenausweis aus, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt. Bei Vorlage dieses Ausweises haben sie Anspruch auf Nachteilsausgleiche (Steuererleichterung, Deputatsermäßigung etc.). |
Ermäßigung des Regelstundenmaßes
Die Ermäßigung des Regelstundenmaßes für schwerbehinderte Lehrkräfte (vgl. Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schülen“ vom 11. Juli 1997, Az.I/5-0301-620/1002, K.u.U. Nr. 14 vom 04. August 1997) ist wie folgt geregelt:
Für Lehrkräfte mit Vollzeit (bis zu minus 2 Std. ist unschädlich) führen folgende Grade der Behinderung (GdB) zu folgenden Ermäßigungen der Wochenstunden:
50 und 60 GdB zu 2, 70 und 80 GdB zu 3 und 90 und 100 GdB zu 4.
Für Lehrkräfte in Teilzeit (Regelstundenmaß mehr als 2 Std. reduziert) führen folgende GdB zu folgenden Ermäßigungen der Wochenstunden:
50 und 60 GdB zu 1, 70 und 80 GdB zu 1 und 90 und 100 GdB zu 2.
Der formlose Antrag ist an das Erzb. Ordinariat zu richten. Dem Antrag ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen. Die pauschal gewährte Deputatsermäßigung wird in der Regel auf die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet.
Bei Bedarf kann das Erzb. Ordinariat auf Antrag über die pauschale Ermäßigung des Regelstundenmaßes hinaus eine zusätzliche Ermäßigung bis zu 2 Stunden gewähren. Dazu ist ein fachärztliches Gutachten erforderlich.
Die im Dienst der Kirche stehenden und an den öffentlichen Schulen unterrichtenden Religionslehrer/innen werden auch durch die örtliche Schwerbehindertenvertretung am Staatlichen Schulamt vertreten. Sie sind wahlberechtigt und können an den Versammlungen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen teilnehmen. Deshalb ist eine weitere Kopie des Schwerbehindertenausweises über die Schulleitung der Stammschule an die staatliche Schwerbehindertenvertretung zu senden.
Die Verpflichtungen des Dienstgebers
„Der Dienstherr bzw. Arbeitgeber hat gegenüber den schwerbehinderten Menschen eine an ihrer Schwerbehinderung ausgerichtete erhöhte Fürsorge – und Förderungsverpflichtung. Die zugunsten von schwerbehinderten Menschen getroffenen Bestimmungen sind im Rahmen des rechtlich Möglichen großzügig auszulegen.“ (Schwb-VwV, Punkt 1.2; siehe auch § 81 SGB IX)
„Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung (…) eine verbindliche Integrationsvereinbarung.“ (§ 83 (1) SGB IX)
„Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.“ (§ 95 (2) SGB IX)
1. Pauschale Deputatsermäßigung:
(VwV „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vom 11. Juli 1997, Az. I/5-0301-620/1002)
2. Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen:
(§ 124 SGB IX:“Schwerbehinderte Menschen werden auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.“ Nähere Regelungen sollen in der Integrationsvereinbarung festgehalten werden.)
Das Regierungspräsidium Freiburg zum Begriff „Mehrarbeit“ bei Lehrkräften:
– Freistellung von Vertretungsstunden und Rufbereitschaft (auf Verlangen).
– Die Pausenaufsicht hingegen gehört zu den Dienstpflichten. Bei der Regelung der Aufsicht ist aber die individuelle Leistungsfähigkeit der betroffenen Lehrkraft zu berücksichtigen.
3. Bevorzugte Zulassung zu Fortbildungslehrgängen:
(Schwb-VwV, Punkt 2.4.2: „Auf die berufliche Fortbildung schwerbehinderter Menschen muss besonderer Wert gelegt werden.“ Siehe auch § 81 (4) Satz 3 SGB IX).
4. Der Arbeitsplatz ist nach den Bedürfnissen der Schwerbehinderten zu gestalten:
(Sozialgesetzbuch IX, § 81 (4), Absätze 4 und 5)
Dies gilt insbesondere bei
– Stundenplangestaltung (Arbeitsorganisation),
– Bereitstellung technischer Arbeitshilfen,
– Organisation außerunterrichtlicher Veranstaltungen (vgl. Schwb-VwV, Punkt 2.6; § 83 SGB IX sowie der Integrationsvereinbarung)
5. Besonderheiten bei der dienstlichen Beurteilung:
(Schwb-VwV, Punkt 2.5) (VwV vom 23. April 1998: Ankündigung von Unterrichtsbesuchen …)